Satzung der Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Viernheim e.V.
(in der Fassung vom 22.09.2022)



§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Viernheim e. V.". Die Kurzbezeichnung lautet "AWO Ortsverein Viernheim".

2. Er hat seinen Sitz in Viernheim.

3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

4. Das Verbandsgebiet entspricht der Stadt Viernheim.

5. Der Ortsverein Viernheim e. V. ist Mitglied des Kreisverbandes Bergstraße e. V. der Arbeiterwohlfahrt.



§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist nach dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:

- die Förderung des Wohlfahrtswesens,
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe und
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

- Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit;
- Anregung und Förderung der Selbsthilfe;
- Förderung ehrenamtlicher Betätigung;
- Aus-, Fort- und Weiterbildung;
- Mitwirkung an der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe;
- Angebot und Unterhaltung von Einrichtungen und Diensten.

2. Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen der Auslagenersatz (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen). Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen direkt oder indirekt begünstigt werden.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Bergstraße e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.



§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt und sich an der Erfüllung seiner Aufgaben beteiligen will. Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in rechtsextremen Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt stellen. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt ist somit auch das öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für rechtsextreme Strukturen sowie Parteien.

2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.

3. Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.

4. Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat (geschäftsunfähige Minderjährige) kann, vertreten durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in, Familienmitglied sein. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben (beschränkt geschäftsfähige Minderjährige), können nach Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in alleine oder in einer Familienmitgliedschaft Mitglied sein.

5. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) kann das Mitglied seine Einzelmitgliedschaft zur Arbeiterwohlfahrt erklären. Ansonsten endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit erreicht wird. In dem Zeitraum zwischen dem Erreichen der Volljährigkeit und Ende der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied die Rechte eines volljährigen Partners in der Familienmitgliedschaft zu.

6. Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die Beitragserfassung und –abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten Mitgliederverwaltung.



§ 4 Rechte und Pflichten

1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke im Rahmen der Satzung zu beteiligen.

2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Minderjährigen Mitgliedern stehen die aktiven und passiven Mitgliedsrechte ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu. Davon ausgenommen ist das passive Wahlrecht für den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Allen Mitgliedern in der Familienmitgliedschaft steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Für die Minderjährigen in der Familienmitgliedschaft gilt dies mit o.g. Einschränkungen.

3. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß der von der Bundeskonferenz beschlossenen Beitragsordnung verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund einer Mitgliedschaft im Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt freigestellt sind. Die Familienmitgliedschaft begründet nur einen Mitgliedsbeitrag für die gemeldeten Mitglieder der Familienmitgliedschaft.



§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.

2. Es kann ausgeschlossen werden, wenn es sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht, einen groben Verstoß gegen die Grundsätze oder das Statut der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Verbandes schädigt bzw. geschädigt hat.

3. Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als insgesamt einem Jahresbeitrag kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.

4. Der Ausschluss und die Suspendierung sind nach den Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.



§ 6 Korporative Mitglieder

1. Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf den Ortsbereich beschränkt, können sich als korporative Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt anschließen. Die Voraussetzungen für eine korporative Mitgliedschaft ergeben sich aus der Richtlinie des Bundesauschusses in der jeweils gültigen Fassung.

2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand mit Genehmigung des Kreisverbandes. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.

3. Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.

4. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart.

6. Die korporative Mitgliedschaft des Ortsvereins in einem anderen Verein bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes.

7. Die korporative Mitgliedschaft bei einem anderen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit einer Mitgliedschaft bei der Arbeiterwohlfahrt.

8. Die Aufsicht der Gliederung, bei der das korporative Mitglied seine Mitgliedschaft begründet, sowie der übergeordneten Gliederung, ist in der jeweiligen Korporationsvereinbarung auszugestalten.



§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand



§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den natürlichen Mitgliedern, dem Vorstand und den korporativen Mitgliedern, vertreten durch ihre jeweiligen Beauftragten.

2. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

3. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Hierunter fallen sowohl Rundschreiben, einfacher oder eingeschriebener Brief als auch telekommunikative Übermittlung i.S.v. § 127 Abs. 2 BGB, also Fax oder E-Mail. Der E-Mail ist das unterzeichnete Einladungsschreiben als Scan beizufügen. Der Vorstand wählt nach seinem Ermessen eine der vorgenannten Einladungsformen für die jeweilige Einberufung. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn das Rundschreiben oder der eingeschriebene bzw. einfache Brief an die letzte dem Verein bekannte Postadresse des jeweiligen Mitglieds bzw. bei telekommunikativer Übermittlung an die dem Verein zuletzt bekannte Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse versandt wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, um die der Vorstand die Tagesordnung nicht ergänzt hat oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme von Anträgen zur Satzungsänderung, zur Auflösung des Vereins sowie zur Abberufung oder Neuwahl von Vorstandsmitgliedern.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze und die Grundsatzpositionen des Ortsvereins. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung. Im Abstand von zwei Jahren wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand, die Revisoren/innen und die Delegierten der Kreiskonferenz. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

5. Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder oder – sofern der Verein weniger als 50 Mitglieder hat – mindestens sieben Mitglieder erschienen sind. Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung oder Auflösung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Kreditlinie. Der Vorstand ist an diesen Beschluss gebunden. Vor Erweiterung der Kreditlinie ist eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen.

7. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er hat sie, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder auf Verlangen von mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder des Vorstandes der übergeordneten Verbandsgliederung einzuberufen.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

9. Zu einem Beschluss über die Auflösung oder den Austritt aus dem Kreisverband ist eine Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder erforderlich.

10. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt Bergstraße e. V.

11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.



§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins.

2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens acht, höchstens zwölf, von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern: der/dem 1. Vorsitzenden, drei Stellvertretern/innen, sowie mindestens vier, höchstens acht Beisitzern/innen. Alle Geschlechter sollen angemessen vertreten sein. Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. Dies gilt nicht, sofern der Vorstand im Sinne des § 26 BGB durch das Ausscheiden handlungsunfähig wird.

a) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen in folgender Reihenfolge:

- Die/Der Vorsitzende,
- die drei Stellvertreter/innen und
- die mindestens vier, höchstens acht Beisitzer/innen.

b) Die Wahl der/des Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen erfolgt in Einzelwahl. Ist ein/e Kandidat/in oder sind mehrere Kandidaten/innen für eine Funktion aufgestellt, so ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten/innen im ersten Wahlgang die erforderliche absolute Mehrheit, wird zwischen den beiden Kandidat/innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl durchgeführt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang die/der Kandidat/in, die/der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

c) Die Beisitzer/innen werden in einem Wahlgang gewählt (Gesamtwahl). Dabei hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Beisitzer-Ämter vorgesehen sind, wobei jedoch einem/r Kandidaten/in höchstens eine Stimme gegeben werden darf. Die Kandidaten/innen mit dem höchsten Stimmergebnis sind gewählt, sofern sie die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten haben. Sollte ein zweiter Wahlgang erforderlich werden, ist entsprechend zu verfahren.

3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen, soweit dem Verein hierfür ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten und soll die wirtschaftliche Situation des Vereins berücksichtigen.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n und die drei Stellvertreter/innen vertreten, und zwar durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter/innen ohne die/den 1. Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn die/der 1. Vorsitzende verhindert ist.

5. Der Vorstand kann den einzelnen Vorstandsmitgliedern durch Vorstandsbeschluss bestimmte Aufgabengebiete, wie z. B. die eines/einer Schriftführers/in oder Schatzmeisters/in zuweisen. Der Vorstand kann als besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/Dieser ist für wirtschaftliche, verwaltungsmäßige und personelle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Ihr/Sein konkreter Aufgabenkreis und der konkrete Umfang ihrer/seiner Vertretungsmacht werden durch einen gesonderten Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Der besondere Vertreter nimmt an den Sitzungen des Vorstands nur beratend teil.

6. Die/Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

7. Der Vorstand vertritt den Ortsverein nach innen und außen. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

8. Der Vorstand hat dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.

9. Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung des Kreisverbandes einzuholen. Ebenso bedarf ein Antrag auf Eintragung des Ortsvereins in das Vereinsregister dieser vorherigen Zustimmung.

10. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.



§ 10 Mandat und Mitgliedschaft/Ausschluss von der Beschlussfassung

1. Mandatsträger/innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein und dürfen in keinem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis beim Ortsverein Viernheim e. V. der Arbeiterwohlfahrt oder einer zu dieser Gliederung gehörenden Gesellschaften und Körperschaften, an denen der Ortsverein Viernheim e. V. der Arbeiterwohlfahrt mehrheitlich beteiligt ist, stehen.

2. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.

3. Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer Körperschaft der Arbeiterwohlfahrt angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht für Wahlen. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der/dem Vorsitzenden des Organs anzuzeigen. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss der/des Betroffenen zuständig. Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1 beträgt zwei Wochen.



§ 11 Finanzordnung, Revisionsordnung, Schiedsverfahren, Ordnungsmaßnahmen und Markenrecht

1. Der Ortsverein ist zur ordnungsgemäßen Buchhaltung verpflichtet.

2. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung zu entsprechen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung sowie den Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets (Wirtschaftsplänen) verpflichtet.

4. Die Revisoren/innen sind in ihren Funktionen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Die Revisoren/innen haben die Aufgabe, auf der Grundlage der Satzung und des Verbandsstatuts sowie der Beschlüsse von Organen die Führung der Geschäfte, das Rechnungswesen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Das sollte mindestens einmal jährlich geschehen.

5. Den Revisoren/innen ist Einsicht in die Bücher und Akten sowie jede Aufklärung und Nachweisung zu geben, welche für eine Prüfung benötigt werden. Das Ergebnis jeder Revision ist schriftlich festzuhalten. Der Bericht ist dem Kreisverband vorzulegen. Die Revisoren/innen können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.

6. Revisorenfunktionen können nicht übernommen werden, wenn auf derselben Ebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstands- oder Geschäftsführungsfunktionen ausgeübt wurden.

7. Der Ortsverein erkennt die Regelungen des Verbandsstatuts zu Schiedsverfahren, Ordnungsmaßnahmen und Markenrecht an.



§ 12 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch den Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Bergstraße e. V. an.



§ 13 Auflösung

Bei Ausschluss und Austritt aus dem Kreisverband ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.



(Schmiddem) (Strickler)
1.Vorsitzende Stv. Vorsitzender




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