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23.11.2022: Kinderbetreuung im Normalbetrieb

Betriebsbeschränkungen in Kitas wegen Corona-Virus


Rückkehr zum Normalbetrieb

Ende der Corona-bedingen Absonderungspflicht, aber dringende Empfehlung zur freiwilligen Absonderung

Im Hinblick auf sinkende Inzidenzen und Hospitalisierungsraten wurden gesamtgesellschaftlich Beschränkungen zurückgenommen, soweit dies im speziellen Fall verantwortbar war. In Hessen gilt derzeit (Stand 23.11.2022):

"Landesseitig besteht seit dem 23. November 2023 keine Verpflichtung mehr, sich aufgrund eines positiven SARS-CoV-2-Tests in Quarantäne zu begeben. Daher gilt für die Angebote der Kinderbetreuung, dass für alle Personen, d.h. Kinder und Erwachsene, kein Betretungsverbot im Falle eines positiven SARS-CoV-2-Test mehr besteht. An die Stelle der Absonderungspflicht tritt für positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen die dringende Empfehlung, sich freiwillig abzusondern.

Es gilt allerdings weiterhin, dass kranke Kinder und auch kranke Erwachsene grundsätzlich nicht in eine Kindertageseinrichtung oder in eine Kindertagespflegestelle gehören. Das war auch vor der Corona-Pandemie so und wurde in den Kindertageseinrichtungen auch beachtet. [...]

Empfehlung zur freiwilligen Absonderung

Grundsätzlich wird allen Eltern empfohlen, bei einem positiven SARS-CoV-2-Test und erst recht bei einer symptomatischen Erkrankung im Interesse des Kindes und seiner baldigen Genesung vom Besuch der Kinderbetreuungsangebote abzusehen. Ebenso wird allen Eltern empfohlen, bei Auftreten eines positiven SARS-CoV-2-Tests in der Betreuungseinrichtung vom Besuch der jeweiligen Betreuungseinrichtung abzusehen. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht.

Eltern, die ihre positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Kinder zu Hause betreuen und dadurch aufgrund der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege ihres Kindes der Arbeit fernbleiben müssen, haben bis zum 31.12.2022 grundsätzlich die Möglichkeit, Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V zu beantragen.

Regelungen für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen

Für positiv getestete Personen bestehen die grundsätzlichen Regeln der Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (CoBaSchuV). D.h. für den Besuch der Kindertageseinrichtungen gilt für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren für mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske). Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.

Weitere Informationen zu Regelungen für positiv auf SARS-CoV-2 Personen finden Sie hier: Bitte hier klicken"

Quelle: soziales.hessen.de/corona/kinder-und-jugendliche/kinderbetreuung

Regelung für die Kitagebühren:

Für Schließtage, die entweder behördlich angeordnet oder aufgrund einer Trägerentscheidung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Coronainfektionslage stehen, werden den Eltern die städtischen Betreuungsgebühren zu 100 % im Nachhinein erstattet; das gleiche gilt für das Verpflegungsgeld für das Mittagessen. Die Regelung für Eltern, die die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertagesstätte nicht in Anspruch nehmen und diese stattdessen zu Hause betreuen, ist jedoch mit dem 23.05.2021 ausgelaufen.


COVID-19-Antigen-Selbsttest für Kinder in Viernheimer Kindertagesstätten

Die Stadt Viernheim stellt den Viernheimer Kindertagesstätten kostenlose COVID-19-Antigen-Schnelltests zur Verfügung zu stellen. Wir erhoffen uns Ihre Unterstützung, da die Einführung von Schnelltests für Kita-Kinder auch mehr Sicherheit für das Personal in den Kindertagesstätten ermöglicht.

Testanzahl: Pro Woche zwei Tests, wobei die Tests in zwei Verteilaktionen von den Kitas an die Eltern ausgegeben werden sollen.

Was müssen Sie als Eltern erbringen?


Die Stadt Viernheim hat die Selbsttest-Aktion bewusst niederschwellig angelegt:


Downloads zu den Selbsttests für Kinder:

Anwendungshinweise zu Corona-Selbsttests bei Kindern: Bitte hier klicken [436 KB]
Durchführungsbestätigung der Eltern Selbsttests: Bitte hier klicken [62 KB]


Bleiben Sie auf dem Laufenden:

Die aktuellen Regelungen finden Sie auf der Internetseite des hessischen Sozialministeriums.

Link zur Informationsseite des hessischen Sozialministeriums "Corona in Hessen": Bitte hier klicken

Link zur Informationsseite des hessischen Sozialministeriums "Corona-Kinderbetreuung": Bitte hier klicken

Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld vom 10.02.2021: Bitte hier klicken

Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (CoBaSchuV) des Landes Hessen vom 01.03.2023: Bitte hier klicken [314 KB]

Infobrief des hessischen Sozialministeriums vom 14.12.2022 zum Ende der Absonderungspflicht: Bitte hier klicken [148 KB]

Arbeitgeberbescheinigung für die Notbetreuung: Bitte hier klicken [11 KB]




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