10.05.2022: Vorsichtige Rückkehr zum Normalbetrieb
Allgemeines Hygienekonzept des Landes ist entfallen
Die Träger vor Ort entscheiden in ihren Kindertageseinrichtungen wieder über die jeweiligen Hygieneanordnungen
Im Hinblick auf sinkende Inzidenzen und Hospitalisierungsraten werden gesamtgesellschaftlich Beschränkungen zurückgenommen, soweit dies im speziellen Fall verantwortbar ist. Beispielsweise ist, abgesehen von begründeten Ausnahmen wie im Pflegebereich, das Tragen von Masken nicht mehr angeordnet.
Auch die hessischen Kindertageseinrichtungen sollen Schritt für Schritt wieder zum Regelbetrieb zurückkehren. Das Hygienekonzept des Landes für Kindertageseinrichtungen ist mit dem Öffnungstag 04.04.2022 entfallen; die Verantwortung für Infektionsschutzmaßnahmen ging insoweit wieder vollumfänglich an die Träger im Rahmen ihrer einrichtungsbezogenen Hygienepläne über.
Das hessische Sozialministerium wendete sich am 07.03.2022 mit einem Brief an die Eltern und dei Fachkräfte aus den Kindertageseinrichtungen:
"Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Fachkräfte, liebe Eltern, seit zwei Jahren beeinflussen das Coronavirus und die zu seiner Eindämmung erforderlichen Maßnahmen unseren Alltag. Kinder, ihre Familien und die Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung spüren die Einschränkungen ganz besonders.
Die zum Infektionsschutz notwendige Betreuung in konstanten Gruppen in den vergangenen Monaten hat das Ansteckungsrisiko in Kitas gesenkt. Zugleich hat sie viele Kinder und Familien vor zusätzliche Herausforderungen gestellt. Auch für die Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung war die Arbeit in diesem eingeschränkten Rahmen belastend, hinzu kamen für alle Beteiligten Erkrankungen und Quarantänemaßnahmen. Daher danken wir Ihnen, den Familien und den Fachkräften in der Kindertagesbetreuung, erneut ausdrücklich, dass Sie diese Herausforderung angenommen und so dazu beigetragen haben, die Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus einzudämmen.
Mit der stabilen Lage in den Kliniken und den tendenziell sinkenden Infektionszahlen ist es nun wieder möglich, die virusbedingten Beschränkungen in vielen Bereichen des täglichen Lebens behutsam zu lockern. Ab heute, 7. März 2022, kann der Übergang zum Normalbetrieb in den Kindertageseinrichtungen beginnen. Sie können den Betrieb in offenen und teiloffenen Konzepten schrittweise wiederaufnehmen. In vielen Einrichtungen wurde sehr lange in konstanten Gruppen gearbeitet, manche Kinder sind mit offeneren Konzepten noch gar nicht vertraut. Deshalb und weil auch Fachkräfte weiterhin von Erkrankungen und Quarantänen betroffen sind, benötigen die Kitas Zeit, um den Übergang zu offenen und teiloffenen Konzepten organisatorisch und pädagogisch sinnvoll zu gestalten. [...]
Liebe Eltern, liebe Fachkräfte, bitte gestalten Sie diesen Übergang gemeinsam und mit gegenseitigem Verständnis für die Herausforderungen auf beiden Seiten. Auf diese Weise können gemeinsam Lösungen gefunden werden, die den jeweiligen Verhältnissen Ihrer Kita gerecht werden. So schaffen Sie gute Rahmenbedingungen für Ihre bzw. die Ihnen anvertrauten Kinder. […]"
Regelung für die Kitagebühren:
Für Schließtage, die entweder behördlich angeordnet oder aufgrund einer Trägerentscheidung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Coronainfektionslage stehen, werden den Eltern die städtischen Betreuungsgebühren zu 100 % im Nachhinein erstattet; das gleiche gilt für das Verpflegungsgeld für das Mittagessen. Die Regelung für Eltern, die die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertagesstätte nicht in Anspruch nehmen und diese stattdessen zu Hause betreuen, ist jedoch mit dem 23.05.2021 ausgelaufen.
Betretungsverbot für alle Personen mit COVID-19-Krankheitssymptomen oder mit Absonderung:
Danach dürfen Personen (Kinder, Eltern, Beschäftigte, Externe) nach einem Träger-Entscheid vom 10.05.2022 eine Kindertageseinrichtung der AWO Viernheim nicht betreten,
- wenn sie oder die Angehörigen ihres Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht) oder Verlust des Geschmacks- oder Geruchsinns aufweisen. Das Betretungsverbot endet mit Vorlage eines negativen Schnelltests von einer Teststelle oder eines PCR-Tests. Ein Schnelltest zuhause ist für eine Freitestung bei Krankheitssymptomen nicht ausreichend.
- Bei einem Schnupfen ohne weitere typische Symptome für COVID-19 besteht kein Betretungsverbot.
- solange sie einer individuell angeordneten Absonderung (Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 30 Infektionsschutzgesetz) oder einer generellen Absonderung aufgrund einer mittels Schnell- oder PCR-Test nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.
Hinweis: Kinder und Beschäftigte, die ein positives Testergebnis erhalten, sind nach § 4 CoBaSchuV verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses für einen Zeitraum von 5 Tagen in Absonderung zu begeben (generelle Absonderung, es bedarf keiner Anordnung des Gesundheitsamtes) und sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ständig dort abzusondern. Wenn es sich um das Ergebnis eines Antigen-Tests handelt, ist ein PCR-Bestätigungstest durchzuführen. Eine Freitestung ist nicht mehr notwendig. Wenn Krankheitssymptome aufgetreten sind, sollte die Isolation aber eigenverantwortlich fortgesetzt werden, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt. (Näheres unter www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen, Regelungen aktuell, Quarantäne-Regeln).
Bei Infektionsfällen in der Einrichtung Wiederzulassung der Kinder mit engem Kontakt (vor allem aus der Gruppe) nur mit zertifiziertem Antigentest:
Seit 08.02.2022 ist bei einzelnen Infektionsfällen in der Einrichtung (positiver Antigen-Schnell- bzw. Selbsttest oder PCR-Test) eine generelle Schließung der Gruppe oder der gesamten Einrichtung unter normalen Umständen nicht mehr erforderlich. Stattdessen informiert die Einrichtung die Eltern über das Auftreten eines Infektionsfalls und darüber, in welcher Betreuungsgruppe er aufgetreten ist. Nach einem Träger-Entscheid der AWO Viernheim vom 07.04.2022
- sind die Kinder, die in den vorausgegangenen 2 Tagen in der Einrichtung engen Kontakt (vor allem in der Gruppe) zu der infizierten Person hatten, unverzüglich durch die Erziehungsberechtigten abzuholen. Von dieser Pflicht sind vollständig geimpfte und genesene sowie diejenigen Kinder ausgenommen, die am betroffenen Tag vor Besuch der Einrichtung in einer qualifizierten Teststelle negativ getestet wurden,
- wird für den Zeitraum von 10 Tagen (nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person) ein Betretungsverbot mit der Auflage zur möglichen Freitestung für die Kinder mit engem Kontakt (vor allem in der Gruppe) angeordnet. Vollständig geimpfte und genesene Kinder sind von diesem Betretungsverbot ausgenommen,
- dürfen die vom Betretungsverbot betroffenen Kinder nur mit Vorlage eines höchstens 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltests einer Teststelle die Kindertageseinrichtung wieder besuchen,
- muss im Abstand von zwei Tagen zur ersten Testung ein zweiter zertifizierter Antigentest durchgeführt und nach höchstens 24 Stunden in der Kindertagesstätte vorgelegt werden. Fällt die zweite Testung auf ein Wochenende, wird das Testergebnis am darauffolgenden Montag noch anerkannt,
- wird dringend empfohlen, dass die Kinder der Betreuungsgruppe, die die Einrichtung in den folgenden 10 Tagen weiter besuchen, in Eigenverantwortung der Eltern weiterhin wiederholt getestet werden. Darüber hinaus ist auf typische Covid-19-Krankheitssymptome zu achten. Bei entsprechenden Krankheitssymptomen, insbesondere in diesem Zeitraum, soll der Hausarzt oder Kinderarzt kontaktiert werden.
- Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens wird jedoch empfohlen, von der beschriebenen Möglichkeit der Freitestung nur bei Notwendigkeit Gebrauch zu machen und die Kinder für 10 Tage nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person zu Hause zu betreuen. Das gilt insbesondere dann, wenn sie bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind oder mit solchen Personen in einem Haushalt leben. Maßgeblich ist die Einschätzung der Eltern. In diesem Fall besteht Anspruch auf Einkommensersatzleistungen.
COVID-19-Antigen-Selbsttest für Kinder in Viernheimer Kindertagesstätten
Die Stadt Viernheim stellt den Viernheimer Kindertagesstätten kostenlose COVID-19-Antigen-Schnelltests zur Verfügung zu stellen. Wir erhoffen uns Ihre Unterstützung, da die Einführung von Schnelltests für Kita-Kinder auch mehr Sicherheit für das Personal in den Kindertagesstätten ermöglicht.
Testanzahl: Pro Woche zwei Tests, wobei die Tests in zwei Verteilaktionen von den Kitas an die Eltern ausgegeben werden sollen.
Was müssen Sie als Eltern erbringen?
- Die Tests werden über die Kindertagesstätten den Eltern zur Verfügung gestellt, damit sie zu Hause ihr Kind testen können.
- Sofern ein positives Testergebnis auftritt, müssen Sie selbstständig Kontakt zu einem Arzt aufnehmen.
- Auf einem Durchführungsbogen müssen Sie am Ende die Verwendung der Tests bestätigen.
- Die Ausgabe des zweiten Kontingents an Tests (weitere 4 Tests) erfolgt bei Abgabe des Bestätigungsbogens in der Kita.
Die Stadt Viernheim hat die Selbsttest-Aktion bewusst niederschwellig angelegt:
- Die Teilnahme ist freiwillig.
- Die Eltern müssen der Kindertagesstätte keine Testergebnisse mitteilen, dies können sie allenfalls freiwillig tun.
- Sofern sich ein positives Testergebnis ergeben sollte, sind die Eltern über die Corona-Einrichtungsverordnung verpflichtet, ihr Kind in Quarantäne zu setzen, bis mit einem PCR-Test das Schnelltestergebnis überprüft wird.
Downloads zu den Selbsttests für Kinder:
Anwendungshinweise zu Corona-Selbsttests bei Kindern: Bitte hier klicken [436 KB]
Durchführungsbestätigung der Eltern Selbsttests: Bitte hier klicken [62 KB]
Bleiben Sie auf dem Laufenden:
Die aktuellen Regelungen finden Sie auf der Internetseite des hessischen Sozialministeriums.
Link zur offiziellen Informationsseite des hessischen Sozialministeriums: Bitte hier klicken
Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld vom 10.02.2021: Bitte hier klicken
Elternbrief des hessischen Sozialministers Kai Klose zu Schutzimpfungen von Kindern vom 10.12.2021: Bitte hier klicken [161 KB]
Eltern-Fachkraftbrief des hessischen Sozialministers Kai Klose vom 07.03.2022: Bitte hier klicken [130 KB]
Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (CoBaSchuV) des Landes Hessen vom 22.06.2022: Bitte hier klicken [242 KB]
Arbeitgeberbescheinigung für die Notbetreuung: Bitte hier klicken [11 KB]
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