21.02.2021: Eingeschränktes Betreuungsangebot

Betriebsbeschränkungen in Kitas wegen Corona-Virus


Maßnahme gegen die Ausbreitung des Corona-Virus:

Bitte um weiterhin zurückhaltende Nutzung der Kindertagesbetreuung

Ab dem 22. Februar sollen alle Kinder Zugang zur Kindertagesbetreuung erhalten.
Gleichzeitig bittet die hessische Landesregierung die Eltern darum, die Kindertagesbetreuung weiterhin zurückhaltend zu nutzen und eventuellen Einschränkungen des Betreuungsangebots, die in den Einrichtungen erforderlich sind, um wirksame Arbeits- und Gesundheitsschutzkonzepte umzusetzen, mit Verständnis zu begegnen. Nach einem langen Zeitraum, in dem viele Eltern dankenswerterweise dem Appell gefolgt sind und ihre Kinder zu Hause betreut haben, soll nun grundsätzlich wieder allen Kindern Zugang zur Kindertagesbetreuung ermöglichen werden. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens lässt nach Einschätzung der Landesregierung diesen Schritt zu.

Durch diese Entscheidung entsteht aus Sicht der AWO Viernheim in den Kindertageseinrichtungen ein Dilemma: Obwohl die herangezogenen Gründe aus der Perspektive der Kinder und der Familien sehr gut nachvollziehbar sind, steht die jetzt beschlossene Öffnung der Einrichtungen in eklatantem Widerspruch zum Recht der Kinder und Beschäftigten auf körperliche Unversehrtheit. Insbesondere wissen wir nicht, welches Risiko von den neuen Virus-Mutationen ausgeht, die in Kindertagesstätten im Gorxheimertal und in Lampertheim bereits zu erheblichen Infektionsausbrüchen unter den Kindern und dem Personal geführt haben.

Deshalb kann unseres Erachtens nur einrichtungsspezifisch so weit geöffnet werden, wie das aufgrund der jeweils gegebenen räumlichen und personellen Ressourcen und der aktuellen Pandemie-Situation verantwortbar ist. Das ist und wird in den einzelnen Einrichtungen unterschiedlich sein. Wir werden deshalb in jeder Einrichtung in folgender Reihenfolge prüfen:

(1) Kann den Empfehlungen des Gesundheitsamtes im Hinblick auf Betreuung der Kinder in getrennten Gruppen mit dem vorhandenen räumlichen Angebot und dem Personalkörper entsprochen werden?

(2) Können die Öffnungszeiten der Einrichtung weiterhin in vollem Umfang aufrechterhalten werden?

(3) Können alle Kinder an jedem Tag versorgt werden oder brauchen wir zumindest partiell ein Wechselmodell?

Die Arbeiterwohlfahrt als Träger wird in enger Abstimmung mit den Kita-Leiter*innen entlang dieser 3 Fragen über das Betreuungsangebot in den nächsten Wochen entscheiden. Wir werden die Eltern rechtzeitig über die Regelungen in ihrer Kindertagesstätte unterrichten.

Wir wissen, dass es dabei zu Einschränkungen im Betreuungsangebot kommen kann, die für einige Eltern schwer zu ertragen sein werden. Hierfür bitten wir Sie um Ihr Verständnis in der nun leider schon lange andauernden, für alle Beteiligten sehr schwierigen Situation.

Bitte folgen Sie der Einrichtungsschutzverordnung der Landes Hessen und nutzen Sie die Kindertageseinrichtung ausschließlich in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Gesundheit aller Familien und des Personals. Dafür danken wir Ihnen sehr herzlich.


Regelung für die Kitagebühren:

Bis auf Weiteres gilt: Wenn Eltern die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertagesstätte nicht in Anspruch nehmen und diese stattdessen zu Hause betreuen, werden ihnen für die betreffenden Tage die städtischen Betreuungsgebühren zu 100 % im Nachhinein erstattet.


Bitte beachten Sie folgende Betretungsverbote:

Ein Betretungsverbot gilt weiterhin für alle Personen mit COVID-19-Krankheitssymptomen. Danach dürfen Personen (Kinder, Beschäftigte und sonstige Erwachsene) die Kindertageseinrichtung nicht betreten,

1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder
2. solange sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen oder
3. wenn für sie oder einen Angehörigen ihres Hausstandes auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), ein positives Testergebnis vorliegt. Das Betretungsverbot gilt bis zum Vorliegen eines PCR-Testergebnisses des betroffenen Angehörigen, mit Nachweis, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.


Bleiben Sie auf dem Laufenden:

Die aktuellen Regelungen finden Sie auf der Internetseite des hessischen Sozialministeriums.

Link zur offiziellen Informationsseite des hessischen Sozialministeriums: Bitte hier klicken

Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld vom 10.02.2021: Bitte hier klicken

Hygieneempfehlungen zum Schutz von Kindern und Beschäftigten in Kitas vom 18.02.2021: Bitte hier klicken [207 KB]

Elternbrief des hessischen Sozialministers Kai Klose vom 18.02.2021: Bitte hier klicken [178 KB]

Presseinformation der hessischen Landesregierung zu Schutzimpfungen vom 25.02.2021: Bitte hier klicken [360 KB]

Corona-Quarantäneverordnung des Landes Hessen vom 19.03.2021: Bitte hier klicken [239 KB]

Allgemeinverfügung des Kreises Bergstraße vom 01.04.2021: Bitte hier klicken [188 KB]

Zweite Einrichtungsschutzverordnung des Landes Hessen vom 12.05.2021: Bitte hier klicken [563 KB]




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