05.07.2021: Rücknahme von Einschränkungen
Kitas wieder im Regelbetrieb unter Hygienemaßnahmen
Die Landesregierung bittet weiterhin um besonnenes und achtsames Verhalten
Die Anstrengungen, die Eltern und Fachkräfte gemeinsam in den vergangenen Monaten unternommen haben, um die Pandemie einzudämmen, haben mit der nun beschleunigten Impfkampagne dazu beigetragen, dass weitere Rücknahmen von Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung möglich sind. Die Landesregierung bittet die Bevölkerung in ihrer Pressemitteilung vom 22.06.2021 weiterhin um besonnenes und achtsames Verhalten, um das Erreichte nicht zu verspielen.
Die Kindertagesstätten werden spätestens ab dem 05.07.2021 wieder ihren normalen Betrieb (unter Beachtung von Hygienemaßnahmen) im Rahmen der vertraglich zugesagten Öffnungszeiten aufnehmen. Der bisherige Betrieb mit konsequenten Gruppentrennungen kann jedoch nicht mehr aufrecht erhalten werden, da dieses System mit dem vorhandenen Personalbestand nicht zu leisten ist. Das Coronakabinett des Landes Hessen hat diese Entscheidung getroffen, da aufgrund der günstigen Infektionslage keine Erfordernis mehr gesehen wird, weiterhin die Betreuung in getrennten Gruppen durchzuführen. Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen erfolgt im Regelbetrieb unter Hygienemaßnahmen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen.
Unabhängig davon bleiben aber die Regelungen der Bundesnotbremse beim Überschreiten einer 7-Tage-Inzidenz von 165 im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt bestehen. In diesen Fällen darf weiterhin nur eine Notbetreuung stattfinden. Mit dem Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (4. COVIfSGAnpG) wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dahingehend geändert, dass ab dem 24.04.2021 bundesweit einheitliche Maßnahmen in Abhängigkeit von bestimmten Sieben-Tage-Inzidenzen umsetzen sind. Für die Kinderbetreuung in Hessen heißt das:
- Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die sog. Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 165, ist ab dem übernächsten Tag die Präsenzbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt untersagt. Die Behörden vor Ort informieren, wenn der Inzidenzschwellenwert überschritten ist.
- Es wird in diesem Fall eine Notbetreuung eingerichtet. Die Kriterien für die Inanspruchnahme der Notbetreuung sind vom Land einheitlich vorgegeben. Genauere Informationen über die Notbetreuung finden Sie in den FAQ weiter unten auf dieser Seite.
- Für alle anderen Landkreise und kreisfreien Städte gilt weiterhin der nachfolgen beschriebene Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen verbunden mit dem Appell, die Betreuungsangebote möglichst nicht in Anspruch zu nehmen.
29.04. bis 09.05.2021: Notbetreuung in den Kitas
Internetseite des Hessischen Sozialministeriums zur "Bundes-Notbremse": Bitte hier klicken
Der Kreis Bergstraße hatte am 27.04.2021 bestätigt, dass die Sieben-Tage-Inzidenz des Kreises Bergstraße am dritten Tag in Folge den Inzidenzwert von 165 überschritten hat. Damit griff die Regelung des Bundes-Infektionsschutzgesetzes, wonach die Kindertagesstätten ab dem übernächsten Tag in den Modus der Notbetreuung übergehen müssen. Ab dem 08.05.2021 wurde der Kreis Bergstraße wieder in die 150er-Stufe der Bundesnotbremse zurückgestuft.
Wer darf die Notbetreuung in Anspruch nehmen?
Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Kinder, sofern
- eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere, weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers (Download hier [11 KB] ), rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen. Entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Eltern, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen,
- die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
- für sie ein Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung einer Maßnahmenpauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 01.08.2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, oder
- ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.
Regelung für die Kitagebühren:
Für Schließtage, die entweder behördlich angeordnet oder aufgrund einer Trägerentscheidung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Coronainfektionslage stehen, werden den Eltern die städtischen Betreuungsgebühren zu 100 % im Nachhinein erstattet. Die Regelung für Eltern, die die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertagesstätte nicht in Anspruch nehmen und diese stattdessen zu Hause betreuen, ist jedoch mit dem 23.05.2021 ausgelaufen.
Bitte beachten Sie folgende Betretungsverbote:
Ein Betretungsverbot gilt weiterhin für alle Personen mit COVID-19-Krankheitssymptomen. Danach dürfen Personen (Kinder, Beschäftigte und sonstige Erwachsene) die Kindertageseinrichtung nicht betreten,
- wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen - das Betretungsverbot endet durch Freitesten mit der Vorlage eines negativen PCR- oder PoC-Antigentest-Nachweises - oder
- solange sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen - für die infizierte Person besteht eine Freitestungsmöglichkeit ab dem siebten Tag mit negativem PCR-Test, für Haushaltsangehörige ab dem fünften Tag mit negativem PCR-Test oder ab dem siebten Tag mit negativem Antigentest - oder
- wenn für sie oder einen Angehörigen ihres Hausstandes auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), ein positives Testergebnis vorliegt. Das Betretungsverbot gilt bis zum Vorliegen eines PCR-Testergebnisses des betroffenen Angehörigen, mit Nachweis, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Das Betretungsverbot gilt
1. im Fall des Satz 1 Nr. 1 bis zur Vorlage eines negativen PCR- oder PoC-Antigentest-Nachweises,
2. im Fall des Satz 1 Nr. 3 bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines frühestens am Vortag durchgeführten PCR-Tests
des Kindes oder des betroffenen Angehörigen, das nachweist, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Einem Test nach Satz 2 steht gleich, wenn das Kind oder der betroffene Angehörige geimpfte oder genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 SchAusnahmV (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) ist:
- 2. eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,
- 3. ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und
- a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
- b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht,
- 4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,
- 5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,
COVID-19-Antigen-Selbsttest für Kinder in Viernheimer Kindertagesstätten
Die Stadt Viernheim stellt den Viernheimer Kindertagesstätten kostenlose COVID-19-Antigen-Schnelltests zur Verfügung zu stellen. Diese Aktion ist ab 19.04.2021 zunächst für vier Wochen konzipiert. Wir erhoffen uns Ihre Unterstützung, da die Einführung von Schnelltests für Kita-Kinder auch mehr Sicherheit für das Personal in den Kindertagesstätten ermöglicht.
Es handelt sich um den Safecare Bio-Tech ONE STEP RAPID TEST, der als Nasaltest anzuwenden ist, d. h. mit einem Tupfer wird Probenmaterial aus den beiden vorderen Nasenhöhlen entnommen (kein Nasen-Rachenabstrich). Der Test ist vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen.
Testanzahl: Pro Woche zwei Tests, wobei die Tests in zwei Verteilaktionen von den Kitas an die Eltern ausgegeben werden sollen.
Was müssen Sie als Eltern erbringen?
- Die Tests werden über die Kindertagesstätten den Eltern zur Verfügung gestellt, damit sie zu Hause ihr Kind testen können.
- Sofern ein positives Testergebnis auftritt, müssen Sie selbstständig Kontakt zu einem Arzt aufnehmen.
- Auf einem Durchführungsbogen müssen Sie am Ende die Verwendung der Tests bestätigen.
- Die Ausgabe des zweiten Kontingents an Tests (weitere 4 Tests) erfolgt bei Abgabe des Bestätigungsbogens in der Kita.
Die Stadt Viernheim hat die Selbsttest-Aktion bewusst niederschwellig angelegt:
- Die Teilnahme ist freiwillig.
- Die Eltern müssen der Kindertagesstätte keine Testergebnisse mitteilen, dies können sie allenfalls freiwillig tun.
- Sofern sich ein positives Testergebnis ergeben sollte, sind die Eltern über die Corona-Einrichtungsverordnung verpflichtet, ihr Kind in Quarantäne zu setzen, bis mit einem PCR-Test das Schnelltestergebnis überprüft wird.
Downloads zu den Selbsttests für Kinder:
Anwendungshinweise zu Corona-Selbsttests bei Kindern: Bitte hier klicken [436 KB]
Anwendungsinformation Schnelltest SAFECARE Bio-Tech: Bitte hier klicken [137 KB]
Durchführungsbestätigung der Eltern Selbsttests: Bitte hier klicken [62 KB]
Bleiben Sie auf dem Laufenden:
Die aktuellen Regelungen finden Sie auf der Internetseite des hessischen Sozialministeriums: Bitte hier klicken
Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld vom 10.02.2021: Bitte hier klicken
Presseinformation der hessischen Landesregierung vom 22.06.2021: Bitte hier klicken [370 KB]
Hygienekonzept zum Schutz von Kindern und Beschäftigten in Kitas vom 29.06.2021: Bitte hier klicken [198 KB]
Eltern-Fachkraftbrief des hessischen Sozialministers Kai Klose vom 21.07.2021: Bitte hier klicken [184 KB]
Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (CoBaSchuV) des Landes Hessen vom 23.11.2022: Bitte hier klicken [249 KB]
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